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Eickmeyer

AGB - Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

I. Allgemeines 


Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil unserer Angebote und der mit uns abgeschlossenen Lieferverträge und gelten uneingeschränkt, soweit wir nicht im Angebotstext oder im Text der Auftragsbestätigung etwas Abweichendes vereinbaren. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Besteller verpflichten uns nur, wenn wir ihnen schriftlich zustimmen. Eines Widerspruchs gegen deren Gültigkeit im Einzelfall bedarf es nicht.

II. Angebote und Umfang


Alle Angebote sind für uns freibleibend und unverbindlich. Sie verpflichten uns nicht zur Vertragsannahme.
 Eine Haftung für Fehler, die sich aus vom Besteller eingereichten Unterlagen oder Angaben ergeben, wird von uns nicht übernommen.

III. Preise


An Angebotspreise, die nicht Festpreise sind, sind wir für einen Zeitraum von 4 Monaten nach Vertragsabschluss gebunden. Werden Lieferungen später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht, so sind wir bei nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen berechtigt. Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu verlangen.

Verzögert sich die Annahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, so sind wir berechtigt – soweit es innerhalb von 2 Monaten nach der Verhandlungsaufforderung durch uns nicht zu einer neuen Vereinbarung mit dem Besteller kommt – die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die erbrachten Leistungen abzurechnen.

Werden Preise nicht ausdrücklich vereinbart, gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Listenpreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zahlungen haben sofort nach Auslieferung zu erfolgen. Bei Verzug werden Verzugszinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt vorbehalten. Der Besteller kann nur ein auf demselben Vertragsverhältnis beruhendes Zurückhaltungsrecht geltend machen und bei Mangel nur in Höhe des Rechnungswertes der beanstandeten Leistung. Aufrechnen kann er nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.

IV. Gefahrübergang und Transport


Die von uns zu bearbeitenden Gegenstände sind auf Kosten und Gefahr des Bestellers in unserem Betrieb anzuliefern und auch wieder abzuholen. Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der von uns zu bearbeitenden oder von uns zu liefernden Gegenstände geht mit Bereitstellung der Gegenstände zur Abholung durch den Besteller auf diesen über. Die Bereitstellungsanzeige wird von uns an den Besteller umgehend abgesandt. Der Besteller hat für einen ordnungsgemäßen Transport und eine ordnungsgemäße Transportverpackung Sorge zu tragen.


V. Eigentum und Eigentumsvorbehalt


1. Bei Bearbeitung oder Verarbeitung vom Besteller gelieferter Gegenstände durch Verbindung, Vermischung, Vermengung, Verarbeitung oder Umbildung oder eines anderen unter die §§ 947, 948 und 950 BGB fallender Tätigkeit durch uns, erwerben wir Eigentum bzw. Miteigentum nach den genannten Vorschritten. Auch soweit wir nicht schon gem. § 946 ff. BGB Miteigentum oder Eigentum erworben haben, steht uns das Miteigentum im Verhältnis der Rohware zum Wert der Bearbeitung in Höhe des Bearbeitungswertes zu.



2. Wir behalten uns das Eigentum bzw. Miteigentum an sämtlichen von uns gelieferten und bearbeiteten Waren so lange vor, bis sämtliche Forderungen, gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo bezogen und anerkannt ist. Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere Zahlungsverzug sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt, während der Besteller zur Herausgabe verpflichtet ist. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich erklären. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf uns übergehen:

1. 

Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen die Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar gleichgültig ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren die nicht in unserem Eigentum stehen weiterveräußert, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmern in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.



2. Die Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes oder Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.



3. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass uns der Besteller anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehenden Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese nicht beglichen sind, um mehr als 25 % übersteigt.



4. Sollten die Liefergegenstände oder das Grundstück auf dem sie sich befinden gepfändet, beschlagnahmt oder sonst wie durch Dritte in Anspruch genommen werden (z.B. infolge Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung), so ist der Besteller verpflichtet, sofort auf die Eigentumsrechte des Lieferers hinzuweisen, dem Lieferer sofort schriftliche Anzeige zu machen und Abschriften des Pfändungsprotokolls zu übersenden. Der Besteller verpflichtet sich auch, in einem solchen Falle den Lieferer in der Geltendmachung seiner Eigentumsrechte in jeder Weise zu unterstützen; Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers.



5. Für die Zeit des Eigentumsvorbehalts hat der Besteller die Liefergegenstände in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und sachgemäß zu lagern sowie gegen Schädigung und Untergang durch Feuer, Wasser, Einbruch, Diebstahl usw. auf seine Kosten zu versichern. Bis zur vollständigen Ausgleichung unserer Forderungen und der Nebenforderungen tritt der Besteller die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bereits jetzt hiermit an uns ab.

VI. Gewährleistung und Haftung


Der Besteller hat die hergestellten oder bearbeiteten Gegenstände sofort nach Übergabe an ihn auf Fehler und Mängel zu überprüfen. Offensichtliche Mängel müssen uns gegenüber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Gefahrübergang im Sinne von Ziffer IV schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede Gewährleistungsansprüche uns gegenüber aus.

Ist der von uns gelieferte oder bearbeitete Gegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, liefern wir nach unserer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers Ersatz oder bessern nach.
Schlägt die zweimalige Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

Für die Gewährleistungsfrist gilt die gesetzliche Regelung. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherung, die den Besteller gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.


VII. Recht des Bestellers auf Rücktritt oder Minderung


1. Wird dem Lieferer die übernommene Leistung vor dem Gefahrenübergang endgültig aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich, so kann der Besteller bei vollkommener Unmöglichkeit ohne Anspruch auf Schadenersatz vom Vertrag zurücktreten. Wird bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände ein Teil der Lieferung der Anzahl nach unmöglich, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern. Ein Rücktrittsrecht steht ihm nur dann zu, wenn die Teilleistung für ihn unbrauchbar ist.

2. Liegt Leistungsverzug des Lieferers vor, so ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, er muss in diesem Falle dem Lieferer eine angemessene Nachfrist setzen mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, soweit der Lieferer die Nachfrist schuldhaft nicht eingehalten hat.

3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

4. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm schriftlich gestellte angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen für die Behebung oder Nachbesserung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferungsbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos hat verstreichen lassen. Der Rücktritt kann vom Besteller nur erklärt werden, wenn sein Interesse an der Lieferung durch den Mangel wesentlich beeinträchtigt wird oder entfällt. Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt nicht vor, wenn der Mangel durch eine von der Bestellung abweichende Ausführung der Arbeiten behoben werden kann, der Lieferer sich hierzu bereit erklärt und die Abweichung dem Besteller zuzumuten ist.

5. Alle anderen Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere alle weitergehenden Ansprüche aus Wandlung, Minderung und Ersatz von Schäden, die nicht an dem Gegenstand der Lieferung selbst entstanden sind. Der Ausschluss erstreckt sich auf Ansprüche aus allen Rechtsgründen, insbesondere auf Schadensersatzansprüche, wegen Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, wegen positiver Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung. Es wird nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Lieferers selbst und seiner Erfüllungsgehilfen gehaftet.

6. Tritt eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ein, insbesondere bei Verschiebung der finanziellen Verhältnisse, bei Tod, Auflösung der Gesellschaft. Änderung der Rechtsform, Wechsel in der Person des Inhabers, Veräußerung des Unternehmens, Nichtzahlung einer fälligen Forderung trotz Aufforderung oder wird eine Verschlechterung dem Lieferer nach Abschluss des Vertrages bekannt, so kann er vom Besteller Sicherheit, mindestens in Höhe des Auftragswertes verlangen.

Leistet des Besteller die Sicherheit nicht binnen einer angemessenen Frist ist der Lieferer berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz in Höhe des Betrages zu fordern, den der Lieferer für die Vorbereitung und Durchführung des Auftrages hat aufwenden müssen.

VIII. Gerichtsstand


Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Besteller mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten sowie bei Wechsel- und Scheckklagen ist das Landgericht Bielefeld bzw. Amtsgericht Lübbecke zuständig, soweit der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

IX. Schlussbestimmung


Sollte eine oder mehrere der obigen Klauseln unwirksam sein, so bleibt der geschlossene Vertrag im übrigen wirksam.

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